Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 37 Ergänzende Darlehen
Stand: 23.03.2024
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- LSG NRW, 18.05.2015 – L 20 SO 355/13Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 – L 2 SO 2598/21
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2015 – L 12 AS 4232/14
- LSG NRW, 22.07.2019 – L 20 SO 548/17
- LSG NRW, 17.07.2014 – L 9 SO 388/12Zitiert von 1
- BSG, 19.05.2022 – B 8 SO 1/21 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung - Anschaffung einer neuen Waschmaschine - Ersatzbeschaffung - ergänzendes Darlehen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 61/25Zitiert von 1
- LG Freiburg, 12.03.2025 – 4 T 137/24
99 Entscheidungen zu § 37 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/37#abs-1 (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/37#abs-2 (2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/37#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/37#abs-4 (4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.